Normen
ABGB §138
ABGB §138a
ABGB §156
ABGB §163
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §140
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §144
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §148
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §151
AußStrG §72
| 8 Ob 49/13h | OGH | 28.05.2013 |
| 10 Ob 71/15m | OGH | 15.12.2015 |
Vgl aber; Beisatz: Vom Einwand, nicht der leibliche Vater zu sein, ist die geltend gemachte Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses (hier: infolge eines Identitätsmissbrauchs) zu unterscheiden. Die Frage, ob ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein wirkungsloses „Nichtanerkenntnis“ vorliegt, kann von jeder Behörde – somit auch vom Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren – als Vorfrage geprüft werden. (T1); Veröff: SZ 2015/136 | ||
| 3 Ob 175/25v | OGH | 25.03.2026 |
vgl; nur: Gemäß § 140 ABGB wirken die nach diesem Gesetz begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung gegenüber jedermann. Folge dieser Erga-omnes-Wirkung ist, dass eine selbständige Beurteilung der Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung grundsätzlich ausgeschlossen ist und Fragen der Vaterschaft nur im Abstammungsverfahren nach §§ 81 ff AußStrG zu prüfen sind, in welchem besondere Verfahrensgrundsätze die Richtigkeit der Feststellungen sicherstellen sollen. (T2) | ||
Dokumentnummer
JJR_20130528_OGH0002_0080OB00049_13H0000_001
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