OGH 7Ob236/12z; 7Ob175/25y (RS0128805)

OGH7Ob236/12z; 7Ob175/25y21.1.2026

Rechtssatz

Der Versicherungsfall ist die Verwirklichung des versicherten Risikos. Sein Eintritt ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers. Er kann, muss aber in der Schadensversicherung nicht mit dem Eintritt des Schadens zusammenfallen. Die nähere Kennzeichnung des Ereignisses ergibt sich aus den Vereinbarungen.

Normen

VersVG §1 Abs1

7 Ob 236/12zOGH23.01.2013

Beisatz: Hier: Versicherungsfall gemäß Art 1 Abs 1 und Art 3 Abs 1 lit a AWB: nicht bereits ein Leck an sich stellt den Versicherungsfall dar, sondern erst der Eintritt von Schäden am Gebäude durch austretendes Wasser. (T1)

7 Ob 175/25yOGH21.01.2026

Beisatz: Hier: Zum Schadenereignis in der Leitungswasserversicherung (Art 2.2.1 ABH 2007). (T2)

Dokumentnummer

JJR_20130123_OGH0002_0070OB00236_12Z0000_001

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