Rechtssatz
Die Frage der Marktabgrenzung ist Tatfrage, soweit es dabei um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien geht, sie ist Rechtsfrage, soweit es um eine Bewertung der der Marktabgrenzung zugrunde gelegten Methode geht.
| 16 Ok 11/25s | OGH | 26.01.2026 |
Beisatz: Märkte im Sinne des Kartellrechts sind wirtschaftliche Sachverhalte, die der Gesetzgeber weder „machen“ kann noch will, sondern die der Rechtsanwender vorfindet. Folglich hat die Rechtsanwendung Kriterien dafür zu entwickeln, wie man einen Markt erkennt, feststellt und abgrenzt. Es geht also primär um das Erkennen bestehender Sachverhalte, weil es keine „normativen Märkte“ gibt. (T1)<br/>Beisatz: Insoweit lässt sich der relevante Markt regelmäßig nicht abstrakt-deduktiv aus einer Definition gewinnen. (T2)<br/>Beisatz: Der Markt ist nach ökonomischen Gesichtspunkten zu bestimmen. (T3)<br/>Beisatz: Die Relevanz der angebotsseitigen Substituierbarkeit für die sachliche Marktabgrenzung ist jedenfalls bei in einem Ausschreibungsmarkt zu bejahen. (T4)<br/>Beisatz: Die Grundsätze und Wertungen, die im europäischen Kartellrecht in der Bekanntmachung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union aufgestellt und empfohlen werden sind bei der wettbewerbsfunktionalen Marktabgrenzung<br/>zu berücksichtigen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20081217_OGH0002_0160OK00015_0800000_002
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