OGH 10Ob29/07y; 9Ob9/18s; 17Ob24/25s (RS0122159)

OGH10Ob29/07y; 9Ob9/18s; 17Ob24/25s25.2.2026

Rechtssatz

Der Zessionar erlangt schon mit der gültigen Abtretung eine gesicherte, konkursfeste Position hinsichtlich der bereits angelegten künftigen Forderung, sofern diese Forderung schließlich - auch nach Konkurseröffnung - einredefrei entsteht.

zukünftige Forderungsabtretung

 

Normen

ABGB §1393 Ba
KO §30
KO §31
IO §31

10 Ob 29/07yOGH05.06.2007

Bemerkung: So schon 6 Ob 116/05k. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Sicherungszession einer künftigen Forderung. (T2)

9 Ob 9/18sOGH28.06.2018

Beisatz: Hier: Zum Absonderungsrecht nach § 12a Abs 1 IO. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Verpfändung des Einkommens aus einem künftigen Arbeitsverhältnis. (T4)

17 Ob 24/25sOGH25.02.2026

Beisatz: Bei der Sicherungszession einer künftigen Forderung bei bereits feststehendem Drittschuldner und feststehendem Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung entstehen soll, kommt es für die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO betreffend das Wissen oder Wissenmüssen des Sicherungszessionars von der Krise (§§ 66, 67 IO) des Sicherungszedenten auf den Zeitpunkt des gehörig gesetzten Publizitätsakts an, nicht auf den der späteren einredefreien Entstehung der Forderung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20070605_OGH0002_0100OB00029_07Y0000_001

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