Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat für jene Fälle, in denen nur zum Schein ein Beschluß vorlag, anerkannt, dass dessen Nichtigkeit wenn die Voraussetzungen des § 228 ZPO gegeben sind, mit Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, für die die einmonatige Frist des § 41 GmbHG nicht gilt (SZ 67/103 mwN; 7 Ob 38/98h). Beschluß auf Feststellung des Jahresabschlusses.
| 6 Ob 191/18h | OGH | 21.11.2018 |
Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof hat für jene Fälle, in denen nur zum Schein ein Beschluss vorlag, anerkannt, dass dessen Nichtigkeit wenn die Voraussetzungen des § 228 ZPO gegeben sind, mit Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, für die die einmonatige Frist des § 41 GmbHG nicht gilt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990209_OGH0002_0070OB00179_98V0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)