OGH 4Ob165/98p; 16Ok4/08; 4Ob231/12t; 4Ob62/13s; 16Ok1/18k (RS0110205)

OGH4Ob165/98p; 16Ok4/08; 4Ob231/12t; 4Ob62/13s; 16Ok1/18k26.1.2026

Rechtssatz

Marktbeherrschung liegt vor, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es die Möglichkeit hat, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.

Normen

EGV Maastricht Art86
KartG 1988 §34
KartG 2005 §4

4 Ob 165/98pOGH30.06.1998
16 Ok 4/08OGH16.07.2008
4 Ob 231/12tOGH12.02.2013
4 Ob 62/13sOGH23.05.2013
16 Ok 1/18kOGH12.07.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/55

16 Ok 11/25sOGH26.01.2026

Beisatz: Insbesondere ein Unternehmen, das über einen längeren Zeitraum seine Preise gewinnbringend über den Wettbewerbspreisen festsetzen kann, ist keinem ausreichend wirksamen Wettbewerbsdruck ausgesetzt und kann daher im Allgemeinen als marktbeherrschend eingestuft werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0040OB00165_98P0000_001

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