Normen
| 8 ObA 2083/96y | OGH | 24.07.1996 |
| 5 Ob 48/01x | OGH | 13.03.2001 |
Auch; nur: Es handelt sich um dispositives Recht, sodaß auch eine geringere Verdienstlichkeit als die gesetzlich vorgesehene den Provisionsanspruch auslöst. (T1) Beisatz: Die zu einem Provisionsanspruch des (Gelegenheits-)Maklers führende Verdienstlichkeit unterliegt der Parteiendisposition. (T2) Beisatz: Die Verdienstlichkeit ist an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu messen. (T3) | ||
| 7 Ob 68/18b | OGH | 24.05.2018 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 | ||
| 8 Ob 162/25v | OGH | 24.03.2026 |
nur T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Handelsvertretervertrag, der für den Provisionsanspruch vorsah, dass die Klägerin Kunden für die Beklagte akquiriert, diese Kundenbeziehungen aufrecht bleiben und Provision nur für die Vermittlung von Geschäften mit von der Beklagten selbst hergestellten Lebensmittelprodukten zustehen. (T5) | ||
Dokumentnummer
JJR_19960724_OGH0002_008OBA02083_96Y0000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
