OGH 4Ob36/92; 4Ob53/92; 4Ob1063/92; 4Ob106/92; 4Ob16/94; 4Ob1131/94; 4Ob1060/95; 4Ob2085/96p; 4Ob162/08i; 4Ob166/25b (RS0076203)

OGH4Ob36/92; 4Ob53/92; 4Ob1063/92; 4Ob106/92; 4Ob16/94; 4Ob1131/94; 4Ob1060/95; 4Ob2085/96p; 4Ob162/08i; 4Ob166/25b20.2.2026

Rechtssatz

Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) kann zunächst nur sein, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist, dass es also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist, ohne Rücksicht darauf, ob es auch einen praktischen Gebrauchswert hat.

Normen

UrhG §3 Abs1

4 Ob 36/92OGH07.04.1992

Veröff: SZ 65/51 = EvBl 1993/36 S 170 = WBl 1992,340 = GRURInt 1994,565 = ÖBl 1992,81 = MR 1992,199 (Walter)

4 Ob 53/92OGH16.06.1992

Beisatz: Klagenfurt - "Lindwurm". (T1) Veröff: MR 1992,201

4 Ob 1063/92OGH29.09.1992

Beisatz: Die Ansicht, dass "Teufelswürstel" auf Grund ihrer "Dürre" und Einzigartigkeit unter den kaltgeräucherten Würsteln - ebenso wie Bauwerke - Werke der bildenden Kunst seien, kann nur als abwegig bezeichnet werden. (T2)

4 Ob 106/92OGH23.02.1993

nur: Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) kann zunächst nur sein, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist. (T3) Veröff: MR 1993,72

4 Ob 16/94OGH08.03.1994

nur T3

4 Ob 1131/94OGH06.12.1994

nur T3; nur: Dass es also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist. (T4); Beisatz: Dies gilt auch bei naturalistischen Zeichnungen (etwa von Gebrauchsgegenständen). Auch relativ einfache Gestaltungen und stilisierte Darstellungen bekannter Formen können dem Urheberrechtsschutz zugänglich sein. (T5)

4 Ob 1060/95OGH19.09.1995

nur T3

4 Ob 2085/96pOGH14.05.1996

Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T6)

4 Ob 162/08iOGH14.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Da der urheberrechtliche Werkbegriff objektiv konzipiert ist, spielt für die Schutzfähigkeit eines Werks keine Rolle, ob es in Museen ausgestellt, von Publikum und Kunsthandel als Kunst anerkannt, von Kunstsachverständigen als Kunst bewertet oder von einem Künstler geschaffen worden ist. (T7); Beisatz: Hier: Schokoladeschuh, Werkcharakter verneint. (T8); Veröff: SZ 2008/147

4 Ob 166/25bOGH20.02.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00036_9200000_002

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