OGH 5Ob603/90; 8Ob69/12y; 17Ob3/25b (RS0016477)

OGH5Ob603/90; 8Ob69/12y; 17Ob3/25b25.2.2026

Rechtssatz

Knüpft das Gesetz das Sittenwidrigkeitsurteil nicht schon an das Vorliegen einer unangemessenen Leistung, sondern fordert es das Vorhandensein weiterer Tatbestandselemente, so können verwandte Fälle, das heißt solche, die nicht alle Tatbestandsmerkmale der Sonderregelung erfüllen, nur dann der allgemeinen Bestimmung des § 879 Abs 1 ABGB unterstellt werden, wenn ein zusätzliches Element hinzutritt, welches das Fehlen des im Gesetz ausdrücklich normierten Tatbestandeselementes ausgleicht.

Normen

ABGB §879 Abs1 BI

5 Ob 603/90OGH20.12.1990
8 Ob 69/12yOGH19.12.2012

Vgl

17 Ob 3/25bOGH25.02.2026

vgl; Beisatz: Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB (T1)

Dokumentnummer

JJR_19901220_OGH0002_0050OB00603_9000000_001

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