OGH 1Ob573/85; 9Ob64/03g; 6Ob13/25t (RS0060255)

OGH1Ob573/85; 9Ob64/03g; 6Ob13/25t22.4.2026

Rechtssatz

Für den Widerspruch genügt jede Erklärung, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergibt, die den Beschluß in der Folge bekämpft. Dieses Verhalten muß der klagende Gesellschafter nach der Beschlußfassung nur vor Schluß der Generalversammlung gesetzt haben.

Normen

GmbHG §41 Abs2

1 Ob 573/85OGH22.05.1985

Veröff: SZ 58/88

9 Ob 64/03gOGH25.06.2003

Beisatz: Maßgebend ist nur die Erklärung des Widerspruchs, nicht dessen notarielle Beurkundung. Die Beurkundung bildet keine Voraussetzung für eine Anfechtungsklage, sondern dient vielmehr zu Beweiszwecken; der erfolgte Widerspruch kann, wenn eine Beurkundung unterblieben ist, auch anderweitig erwiesen werden. (T1); Veröff: SZ 2003/74

6 Ob 13/25tOGH22.04.2026

Dokumentnummer

JJR_19850522_OGH0002_0010OB00573_8500000_006

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