OGH 3Ob637/82; 4Ob241/03z; 6Ob13/25t (RS0060183)

OGH3Ob637/82; 4Ob241/03z; 6Ob13/25t22.4.2026

Rechtssatz

Nur dann, wenn sich aus einer vor der Beschlußfassung abgegebenen Erklärung oder einem sonstigen Verhalten der zwingende Schluß ableiten läßt, daß der Widerspruch auch nach Beschlußfassung erhoben werde, kann dies allenfalls berücksichtigt werden, auch wenn nach der Beschlußfassung ein Widerspruch nicht protokolliert worden wäre.

Normen

GmbHG §41

3 Ob 637/82OGH20.10.1982

Veröff: EvBl 1983/19 S 72 = GesRZ 1983,32

4 Ob 241/03zOGH16.12.2003

Auch; Beisatz: Ein Widerspruch vor der Abstimmung ist nur dann beachtlich, wenn er einen zwingenden Schluss auf einen entsprechenden Erklärungswillen danach zulässt. (T1); Veröff: SZ 2003/171

6 Ob 13/25tOGH22.04.2026

vgl; Beisatz: Im Fall eines Einberufungsmangels ist ein Widerspruch gegen alle in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse schon vor der Beschlussfassung auch dann zulässig, wenn der Gesellschafter die Generalversammlung vor Beschlussfassung verlässt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19821020_OGH0002_0030OB00637_8200000_001

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