OGH 11Os13/81; 12Os2/86; 11Os158/88; 14Os11/02; 14Os16/05t; 14Os141/04; 14Os66/25z (RS0094397)

OGH11Os13/81; 12Os2/86; 11Os158/88; 14Os11/02; 14Os16/05t; 14Os141/04; 14Os66/25z13.1.2026

Rechtssatz

Im Fordern eines überhöhten Preises für eine Ware muß an sich noch keine irreführende Täuschung gelegen sein; eine solche kommt aber zB dann in Betracht, wenn der Täter - ausdrücklich oder konkludent - der Ware bestimmte werterhöhende Eigenschaften fälschlich beilegt oder sich an existierende Listenpreise zu halten vorgibt.

Normen

StGB §146 A6

11 Os 13/81OGH09.06.1982
12 Os 2/86OGH03.07.1986

nur: Im Fordern eines überhöhten Preises für eine Ware muß an sich noch keine irreführende Täuschung gelegen sein. (T1) Beisatz: Gegenüber dem Käufer; ein Verkaufsbeauftragter kann bei Berufung auf den Willen der Verkäufer in der Regel von deren (zumindest konkludenter) Zustimmung ausgehen, bestmöglich zu verkaufen (Zueignung der Kaufpreisdifferenz kann allenfalls Untreue zum Nachteil der Verkäufer begründen). (T2)

11 Os 158/88OGH21.03.1989

Vgl; nur T1; Beisatz: Es sei denn bei einer von besonderen Rechtspflichten oder Vertrauenselementen gekennzeichnete Konstellation (Insichgeschäft in Form einer Doppelvertretung zweier GmbH). (T3) Veröff: SSt 60/19

14 Os 11/02OGH28.05.2002

Vgl; Beisatz: Hier: Kauf von als biologische Erzeugnisse bezeichneten landwirtschaftlichen Produkten : Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, dass der getäuschte Käufer ohne die (in der falschen Warenbezeichnung bestehende, verkehrsinadäquate) Täuschung den höheren Kaufpreis nicht bezahlt hätte. (T4)

14 Os 16/05tOGH16.02.2005

Auch

14 Os 141/04OGH15.02.2005

Vgl; Beis wie T4 nur: Hier: Kauf von als biologische Erzeugnisse bezeichneten landwirtschaftlichen Produkten. (T5)

14 Os 66/25zOGH13.01.2026

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19820609_OGH0002_0110OS00013_8100000_001

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