OGH 8Ob240/68; 3Ob637/82; 4Ob241/03z; 6Ob13/25t (RS0060260)

OGH8Ob240/68; 3Ob637/82; 4Ob241/03z; 6Ob13/25t22.4.2026

Rechtssatz

Widerspruch nach § 41 Abs 2 GmbHG kann nicht schon vor der Beschlußfassung erhoben oder durch eine Stellungnahme gegen den Antrag ersetzt werden.

Normen

GmbHG §41 Abs2

8 Ob 240/68OGH15.10.1968

Veröff: SZ 41/134 = NZ 1969,156 = HS 6601

3 Ob 637/82OGH20.10.1982

nur: Widerspruch nach § 41 Abs 2 GmbHG kann nicht schon vor der Beschlußfassung erhoben werden. (T1) Veröff: GesRZ 1983,32

4 Ob 241/03zOGH16.12.2003

Vgl aber; Beisatz: Ein Widerspruch vor der Abstimmung ist nur dann beachtlich, wenn er einen zwingenden Schluss auf einen entsprechenden Erklärungswillen danach zulässt. (T2); Veröff: SZ 2003/171

6 Ob 13/25tOGH22.04.2026

vgl aber; Beisatz: Im Fall eines Einberufungsmangels ist ein Widerspruch gegen alle in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse schon vor der Beschlussfassung auch dann zulässig, wenn der Gesellschafter die Generalversammlung vor Beschlussfassung verlässt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19681015_OGH0002_0080OB00240_6800000_001

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