OGH 3Ob219/50; 3Ob607/76; 3Ob176/98y; 2Ob6/26k (RS0005596)

OGH3Ob219/50; 3Ob607/76; 3Ob176/98y; 2Ob6/26k20.1.2026

Rechtssatz

Im Besitzstörungsverfahren ist ein Revisionsrekurs unter allen Umständen unzulässig, so auch dann, wenn es sich um die Aufhebung einer EV und um die Ausfolgung einer erlegten Sicherheit handelt. Auch ein Rechtskraftvorbehalt des Rekursgerichtes vermag hieran nichts zu ändern.

Normen

EO §399
ZPO §458
ZPO §518

3 Ob 219/50OGH11.10.1950
3 Ob 607/76OGH11.08.1976

Auch; Beisatz: Einstweiliges Bauverbot (T1) = EvBl 1976/270 S 627

3 Ob 176/98yOGH15.07.1998

nur: Im Besitzstörungsverfahren ist ein Revisionsrekurs unter allen Umständen unzulässig, so auch dann, wenn es sich um die Aufhebung einer EV und um die Ausfolgung einer erlegten Sicherheit handelt. (T2); Beisatz: Nunmehr § 528 Abs 2 Z 6 ZPO (T3)

2 Ob 6/26kOGH20.01.2026

Beisatz: § 528 Abs 3a ZPO idF BGBl I 112/2025 ist in vor dem 1.1.2026 eingeleiteten Verfahren nicht anzuwenden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19501011_OGH0002_0030OB00219_5000000_001

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