OGH 5Ob42/24y; 5Ob127/24y (RS0135279)

OGH5Ob42/24y; 5Ob127/24y3.6.2025

Rechtssatz

Einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 kommt gegenüber dem subsidiär geltenden gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 WEG 2002 der Vorrang zu. Das gilt auch für die besondere gesetzliche Aufteilungsregel des § 32 Abs 1 Satz 2 WEG 2002 bei Weiterbestehen auch nur eines Altmietverhältnisses. Auch im Altmiethaus (also in Gebäuden, in denen Wohnungseigentum begründet ist, aber noch vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossene Miet- oder Nutzungsverhältnisse weiterbestehen) steht es den Wohnungseigentümern demnach frei, einen davon abweichenden Verteilungsschlüssel ohne Einbeziehung der Altmieter zu vereinbaren.

Normen

WEG 2002 §32 Abs1
WEG 2002 §32 Abs2

5 Ob 42/24yOGH18.12.2024
5 Ob 127/24yOGH03.06.2025

Dokumentnummer

JJR_20241218_OGH0002_0050OB00042_24Y0000_000

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