| 5 Ob 42/24y | OGH | 18.12.2024 |
| 5 Ob 127/24y | OGH | 03.06.2025 |
Dokumentnummer
JJR_20241218_OGH0002_0050OB00042_24Y0000_000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 kommt gegenüber dem subsidiär geltenden gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 WEG 2002 der Vorrang zu. Das gilt auch für die besondere gesetzliche Aufteilungsregel des § 32 Abs 1 Satz 2 WEG 2002 bei Weiterbestehen auch nur eines Altmietverhältnisses. Auch im Altmiethaus (also in Gebäuden, in denen Wohnungseigentum begründet ist, aber noch vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossene Miet- oder Nutzungsverhältnisse weiterbestehen) steht es den Wohnungseigentümern demnach frei, einen davon abweichenden Verteilungsschlüssel ohne Einbeziehung der Altmieter zu vereinbaren.
| 5 Ob 42/24y | OGH | 18.12.2024 |
| 5 Ob 127/24y | OGH | 03.06.2025 |
JJR_20241218_OGH0002_0050OB00042_24Y0000_000
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