Rechtssatz
Mit Blick auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach die allgemeinen Strafgesetze gelten, sofern das JGG nichts anderes bestimmt (§ 5 erster Satz JGG), findet § 43 Abs 3 StGB auch für die Ahndung von Jugendstraftaten Anwendung, weil § 5 Z 9 JGG lediglich die auf die urteilsmäßige Strafe abstellende Beschränkung des § 43 Abs 1 StGB beseitigt.
14 Os 130/24k | OGH | 25.02.2025 |
vgl; Beisatz: Das gilt auch in Strafsachen gegen junge Erwachsene. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20211118_OGH0002_0120OS00120_21W0000_001
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