OGH 4Ob146/21f; 4Ob68/25s (RS0133864)

OGH4Ob146/21f; 4Ob68/25s22.5.2025

Rechtssatz

§ 180 Abs 3 ABGB gilt auch dann, wenn zwar die gemeinsame Obsorge beider Elternteile aufrechterhalten werden soll, aber ein Elternteil nun die hauptsächliche Betreuung anstrebt. Entsprechendes gilt, wenn ein Doppelresidenzmodell mit einer Betreuung im zeitlich gleichen Ausmaß die bisherige Betreuung im gemeinsamen Haushalt ersetzen soll.

Normen

ABGB §180 Abs3

4 Ob 146/21fOGH28.09.2021
4 Ob 68/25sOGH22.05.2025

nur: § 180 Abs 3 ABGB gilt auch für den Fall, wonach zwar die vereinbarte Obsorge beider Elternteile aufrecht erhalten werden soll, aber über den Antrag eines Elternteils zu entscheiden ist, der eine hauptsächliche Betreuung des Minderjährigen in seinem Haushalt anstrebt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20210928_OGH0002_0040OB00146_21F0000_001

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