Normen
RAO §9 Abs1
RAO §10a Abs2
RAO §23 Abs6
StAG §34 Abs5
GOG §89c Abs5
| 20 Ds 12/20z | OGH | 15.03.2021 |
Beisatz: Hier: Übermittlung der Bestätigung der Erstmeldung durch die Treuhandeinrichtung. (T1) | ||
| 23 Ds 2/24g | OGH | 30.07.2025 |
vgl; Beisatz: Aus der Verpflichtung in § 89c Abs 5 Z 1 GOG und der Bezugnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege in § 9 RAO ist aber auch abzuleiten, dass die Verpflichtung, Zustellungen im Wege des ERV entgegenzunehmen, ganz allgemein die geordnete und zügige Abwicklung von Verfahren sicherstellen soll, und zwar im Interesse der Behörden, die Zustellungen vornehmen, und der (anderen) Verfahrensbeteiligten. (T2)<br/>Beisatz: Abgesehen von missbräuchlicher Nichtteilnahme am ERV ist die mit einer kurzfristigen Rückverkehrssperre verbundene Unmöglichkeit von Zustellungen im Regelfall noch keine Berufspflichtenverletzung, wobei als Höchstgrenze eine etwa zweiwöchige Unterbrechung angesehen werden kann (so schon 20 Ds 12/20z). Das gilt nicht, wenn durch die Rückverkehrssperre zu erwartende Zustellungen in anhängigen eilbedürftigen Verfahren (etwa Haftsachen, Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder dringende Sorgerechtssachen) verhindert werden könnten. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_20210315_OGH0002_0200DS00012_20Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
