OGH 14Os50/19p (RS0132694)

OGH14Os50/19p10.9.2025

Rechtssatz

Ein Angeklagter, der die Verfahrenssprache nicht versteht, hat das Recht auf schriftliche Übersetzung des noch nicht rechtskräftigen Urteils und Zustellung derselben gemeinsam mit dem Urteil.

Normen

StPO §156 Abs1
StPO §56 Abs3
StPO §285 Abs1
StPO §292 letzter Satz
StPO §364
StPO §467 Abs1

14 Os 50/19pOGH25.06.2019

Beisatz: Die Zustellung der (in deutscher Sprache abgefassten) Urteilsausfertigung löst die Frist zur Ausführung der Rechtsmittel aus. Ein Verstoß gegen § 56 Abs 1 und 3 StPO führt nicht zur Wirkungslosigkeit dieser Verfahrenshandlung, kann aber Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein. Überdies kann der Oberste Gerichtshof aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die Wirkungslosigkeit der Urteilszustellung anordnen. (T1)

13 Os 39/24wOGH26.06.2024
12 Os 143/24gOGH29.01.2025

Beisatz wie T1

15 Os 56/25mOGH16.07.2025
15 Os 84/25dOGH10.09.2025

vgl; Beisatz: Das gilt auch für die Anklageschrift und deren Zustellung gemeinsam mit einer schriftlichen Übersetzung an den der Verfahrenssprache nicht mächtigen Angeklagten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20190625_OGH0002_0140OS00050_19P0000_001

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