OGH 6Ob186/18y; 2Ob127/22y; 5Ob23/24d; 1Ob4/25g; 7Ob83/25v (RS0132309)

OGH6Ob186/18y; 2Ob127/22y; 5Ob23/24d; 1Ob4/25g; 7Ob83/25v25.9.2025

Rechtssatz

Im Beendigungsverfahren obliegt es (ausschließlich) dem Gericht zu entscheiden, ob es weitere Erhebungsmaßnahmen für erforderlich hält. Die Beauftragung des Erwachsenenschutzvereins mit einer Abklärung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind nicht zwingend erforderlich.

Normen

AußStrG 2005 §128 Abs3

6 Ob 186/18yOGH25.10.2018
2 Ob 127/22yOGH25.10.2022

Beisatz: Hier: Es muss aber eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Entscheidung erarbeitet werden; hier: Beendigungsantrag der Betroffenen. (T1)

5 Ob 23/24dOGH16.04.2024
1 Ob 4/25gOGH25.03.2025

Beisatz: Es obliegt ausschließlich dem Gericht zu entscheiden, ob es weitere Erhebungsmaßnahmen für erforderlich hält. (T2)

7 Ob 83/25vOGH25.09.2025

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20181025_OGH0002_0060OB00186_18Y0000_001

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