OGH 8Ob9/18h; 8ObA17/20p; 8ObA32/20v; 8Ob73/22a; 2Ob95/25x (RS0132530)

OGH8Ob9/18h; 8ObA17/20p; 8ObA32/20v; 8Ob73/22a; 2Ob95/25x29.7.2025

Rechtssatz

Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. Mit der Frage der Gerichtsbesetzung nach § 37 ASGG sind - im Gegensatz zur Abgrenzung zwischen einer der allgemeinen Gerichtsbarkeit und einer der handelsrechtlichen Kausalgerichtsbarkeit unterliegenden Rechtssache - wesentliche verfahrensrechtliche Konsequenzen verknüpft. Solche Fälle sind daher - in Abweichung zur Rechtssatzlinie RS0046314 - nicht von der nur die Frage der Zuständigkeit betreffenden Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN erfasst, sondern es ist ein Rechtsmittel nach § 37 ASGG möglich.

Normen

JN §45

8 Ob 9/18hOGH24.10.2018

Veröff: SZ 2018/84

8 ObA 17/20pOGH24.04.2020

Vgl; Beisatz: Hier: LG Klagenfurt als ASG verwarf die Einrede, es wäre das BG Graz-West zuständig. Der OGH qualifizierte den dagegen erhobenen Rekurs in Analogie zu § 37 ASGG als zulässig. (T1)

8 ObA 32/20vOGH24.04.2020

Vgl; Beisatz: Hier: ASG Wien verwarf die Einrede, es wäre das HG Wien zuständig. Der OGH qualifizierte den dagegen erhobenen Rekurs in Analogie zu § 37 ASGG als zulässig. (T2)

8 Ob 73/22aOGH16.12.2022

Vgl aber; Beisatz: Hier: Die im Rahmen der Abgrenzung der Anwendung des ASGG herangezogenen Wertungen (8 Ob 9/18h) können schon wegen der besonderen Bedeutung von Raschheit und Rechtsmittelbeschränkungen in einem Gesamtvollstreckungsverfahren so nicht übertragen werden. (T3)

2 Ob 95/25xOGH29.07.2025

Beisatz: Hier: Die Klägerin begehrt Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aufgrund eines Arbeitsunfalles, den die Beklagte durch einen Verstoß ihrer Verkehrssicherungspflichten (Offenlassen eines Schachtes) verursacht habe. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20181024_OGH0002_0080OB00009_18H0000_001

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