Rechtssatz
Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Rekurs wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, ist einseitig.
6 Ob 42/25g | OGH | 30.04.2025 |
Beisatz: Hat das Rekursgericht nur über die prozessuale Frage der Rechtzeitigkeit eines Rekurses entschieden, ist – weil kein Beschluss „über die Sache“ im Sinn des § 68 Abs 1 AußStrG vorliegt – das Revisionsrekursverfahren regelmäßig einseitig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20180831_OGH0002_0060OB00138_18I0000_001
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