OGH 2Ds5/17h; 14Os31/20w (RS0131735)

OGH2Ds5/17h; 14Os31/20w15.10.2025

Rechtssatz

Für den Verteidiger gilt der Sorgfaltsmaßstab eines gewissenhaften und umsichtigen Rechtsanwalts, wobei ein der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden schon bei leichter Fahrlässigkeit vorliegt.

Normen

RStDG §157 Abs1

2 Ds 5/17hOGH03.10.2017

Beisatz: Mitverschulden des Verteidigers an seiner ‑ eine zweckentsprechende Ausführung der Berufung hindernden ‑ Unkenntnis vom Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. (T1)

14 Os 31/20wOGH04.05.2020

Vgl

11 Os 61/20kOGH08.09.2020

Vgl

12 Os 86/20vOGH16.12.2020

Vgl

15 Os 107/25mOGH15.10.2025

vgl; Beisatz: Hier: Unterlassen eine vormals gewählte Verteidigerin, an die das Urteil (die Frist zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde auslösend) zugestellt worden war, nach Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, und der neue Wahlverteidiger die eigenständige Prüfung des Zeitpunkts der (den Fristenlauf auslösenden) Zustellung des Urteils, liegt kein Versehen bloß minderen Grades vor, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Ausführungsfrist ermöglicht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20171003_OGH0002_0020DS00005_17H0000_001

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