Normen
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba
8 Ob 89/17x | OGH | 24.08.2017 |
Beisatz: Die Beurteilung als "gleichwertige Betreuungsleistungen" erlaubt nur ganz geringfügige Unterschiede. (T1)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die Naturalleistungen etwa (annähernd) gleichwertig sind, kommt es nur auf die bedarfsdeckenden, also nach den konkreten Bedürfnissen des Kindes zweckmäßigen Leistungen an. (T2)<br/>Beisatz: Für den Fall, dass bei gleichwertigen Betreuungsleistungen ein Elternteil neben der Betreuung (im engeren Sinn) zusätzlich die notwendigen bedarfsdeckenden Aufwendungen (zB Bekleidung) überwiegend trägt, ist das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell nicht anwendbar, sondern es bleibt bei der Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzmethode. (T3)<br/>Beisatz: Der für diesen Fall teilweise vertretene "Ausgleichsanspruch", der dem Kind gegen den minderleistenden Elternteil zu Handen des mehrleistenden Elternteils zustehen soll, wird abgelehnt. (T4)<br/>Beisatz: Gegenteilig zu RS0130655. (T5); Veröff: SZ 2017/86 |
1 Ob 9/19h | OGH | 05.03.2019 |
Auch; Beis wie T3 |
3 Ob 101/19b | OGH | 29.08.2019 |
Auch; Beisatz: Bei 38 % : 62 % keine Gleichwertigkeit (so schon 5 Ob 189/18g). (T6) |
1 Ob 25/21i | OGH | 07.09.2021 |
Vgl |
10 Ob 11/21x | OGH | 14.12.2021 |
9 Ob 77/21w | OGH | 27.01.2022 |
1 Ob 89/22b | OGH | 18.05.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bei 42 % : 58 % ist es vertretbar keine Gleichwertigkeit anzunehmen. (T7) |
6 Ob 26/24b | OGH | 20.03.2024 |
4 Ob 126/24v | OGH | 27.08.2024 |
4 Ob 12/25f | OGH | 22.05.2025 |
Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Für die Beurteilung, ob das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell zur Anwendung gelangt, kommt es nicht allein auf eine Gegenüberstellung von Betreuungszeiten an; vielmehr ist zu fragen, ob das von den Eltern gelebte Modell bei wertender Gesamtbetrachtung als nahezu gleichwertige Aufteilung von laufendem Aufwand und Verantwortung verstanden werden kann, und somit auch zu einer regelmäßigen Entlastung des anderen Elternteils führt. (T8)<br/>Beisatz: Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann sich ein Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes ergeben, wobei Einkommensunterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind. (T9)<br/>Beisatz: Durch den Restgeldunterhaltsanspruch gegenüber dem leistungsfähigeren Elternteil soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am (höheren) Lebensstandard des anderen weiterhin teilzunehmen. (T10)<br/>Beisatz: Ein allfälliger (laufender) Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem leistungsfähigeren Elternteil wäre dadurch zu ermitteln, dass zunächst (fiktiv) die Ansprüche des Kindes gegenüber beiden Elternteilen nach der Prozentwertmethode zu ermitteln sind, sodann diese Ansprüche zu saldieren sind und schließlich der Saldo zu halbieren ist. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen). (T12)<br/>Anm: Vgl hierzu 4 Ob 16/13a; 6 Ob 18/22y; 1 Ob 158/15i |
Dokumentnummer
JJR_20170824_OGH0002_0080OB00089_17X0000_001
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