OGH 1Ob21/17w; 8Ob7/22w; 2Ob122/25t (RS0131454)

OGH1Ob21/17w; 8Ob7/22w; 2Ob122/25t29.7.2025

Rechtssatz

Bei dem Versagungsgrund des § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG handelt es sich um eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. Es geht um die Wahrung des rechtlichen Gehörs, also um Entscheidungen, die in einem Verfahren ohne Beteiligung des Gegners ergangen sind. Anders als Art 15 Abs 1 lit b Brüssel II-VO bzw nunmehr Art 22 lit b Brüssel IIa-VO stellt § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG seinem Wortlaut nach aber nicht auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder eines gleichwertigen Schriftstücks ab, sondern knüpft die Versagung ganz allgemein daran, dass das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde. Liegt ein Zustellmangel vor, kann das rechtliche Gehör der Partei auch durch tatsächliches Zukommen des maßgeblichen Schriftstücks gewahrt sein, sofern sichergestellt ist, dass sie zumindest die Möglichkeit gehabt hatte, ihre Rechte im Verfahren vor dem Gericht des Erststaats effektiv wahrzunehmen.

Normen

Brüssel IIa-VO Art22 litb
Brüssel II-VO Art15 Abs1
AußStrG 2005 §97 Abs2 Z2

1 Ob 21/17wOGH26.04.2017

Beisatz: Hier: Zur Anerkennung einer ukrainischen Ehescheidung; Aufhebung. (T1)

8 Ob 7/22wOGH22.02.2022

Vgl; Beisatz: Die Anerkennung ist dann nicht zu verweigern, wenn der Ehegatte mit der Entscheidung offenkundig einverstanden ist; Beis: Hier wurde offenkundiges Einverständnis mit der Eheschließung durch bevollmächtigte Stellvertreter angenommen, wenn feststeht, dass der Antragsteller den Willen hatte, die Antragsgegnerin zu heiraten, dass er den gegenständlichen Beschluss schon vor längerer Zeit erhalten und ihn sodann vor österreichischen Behörden mehrfach zum Nachweis seiner Ehe und zur Ermöglichung der Familienzusammenführung verwendet hat. (T2)

2 Ob 122/25tOGH29.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20170426_OGH0002_0010OB00021_17W0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)