Normen
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba
1 Ob 151/16m | OGH | 27.02.2017 |
Beisatz: Trägt aber ein Elternteil über die (gleichteilig mit dem anderen Elternteil ausgeübte) Betreuung des Minderjährigen hinausgehend im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen allein, bleibt die gesetzliche Geldunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils bestehen und der von diesem geleistete Naturalunterhalt ist, weil die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen. (T1) |
8 Ob 89/17x | OGH | 24.08.2017 |
Auch; Beisatz: Ist von nahezu gleichwertigen Betreuungsleistungen und annähernd gleichwertigen sonstigen Naturalleistungen der Eltern auszugehen, besteht allerdings ein ins Gewicht fallender Einkommensunterschied, so gelangt zwar das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell zur Anwendung, führt aber nicht zum Entfall des Geldunterhaltsanspruchs der Kinder, sondern zu einem Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt). (T2)<br/>Veröff: SZ 2017/86 |
10 Ob 23/18g | OGH | 26.06.2018 |
Beis wie T2 |
10 Ob 58/18d | OGH | 13.09.2018 |
Beis wie T2 |
3 Ob 157/18m | OGH | 21.09.2018 |
Auch; Beis wie T1 |
5 Ob 189/18g | OGH | 13.12.2018 |
Auch; Beis wie T2 |
1 Ob 9/19h | OGH | 05.03.2019 |
Beis wie T1; Beis wie T2 |
1 Ob 13/19x | OGH | 03.04.2019 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T3)<br/>Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T4) |
3 Ob 101/19b | OGH | 29.08.2019 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei 38 % : 62 % keine Gleichwertigkeit (so schon 5 Ob 189/18g). (T5) |
5 Ob 141/19z | OGH | 22.10.2019 |
1 Ob 87/21g | OGH | 18.05.2021 |
1 Ob 25/21i | OGH | 07.09.2021 |
Vgl; Beis wie T2 |
10 Ob 11/21x | OGH | 14.12.2021 |
Beis wie T1 |
1 Ob 89/22b | OGH | 18.05.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bei 42 % : 58 % ist es vertretbar keine Gleichwertigkeit anzunehmen. (T6) |
6 Ob 26/24b | OGH | 20.03.2024 |
4 Ob 126/24v | OGH | 27.08.2024 |
vgl |
4 Ob 12/25f | OGH | 22.05.2025 |
Beisatz: Für die Beurteilung, ob das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell zur Anwendung gelangt, kommt es nicht allein auf eine Gegenüberstellung von Betreuungszeiten an; vielmehr ist zu fragen, ob das von den Eltern gelebte Modell bei wertender Gesamtbetrachtung als nahezu gleichwertige Aufteilung von laufendem Aufwand und Verantwortung verstanden werden kann, und somit auch zu einer regelmäßigen Entlastung des anderen Elternteils führt. (T7)<br/>Beisatz: Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann sich ein Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes ergeben, wobei Einkommensunterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind. (T8)<br/>Beisatz: Durch den Restgeldunterhaltsanspruch gegenüber dem leistungsfähigeren Elternteil soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am (höheren) Lebensstandard des anderen weiterhin teilzunehmen. (T9)<br/>Beisatz: Ein allfälliger (laufender) Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem leistungsfähigeren Elternteil wäre dadurch zu ermitteln, dass zunächst (fiktiv) die Ansprüche des Kindes gegenüber beiden Elternteilen nach der Prozentwertmethode zu ermitteln sind, sodann diese Ansprüche zu saldieren sind und schließlich der Saldo zu halbieren ist. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen). (T11)<br/>Anm: Vgl hierzu 4 Ob 16/13a; 6 Ob 18/22y; 1 Ob 158/15i |
Dokumentnummer
JJR_20170227_OGH0002_0010OB00151_16M0000_001
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