OGH 7Ob210/14d; 7Ob54/15i; 7Ob218/24w (RS0130145)

OGH7Ob210/14d; 7Ob54/15i; 7Ob218/24w22.4.2025

Rechtssatz

Streitigkeiten aus privater Vermögensveranlagung sind grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die Grenze zur betrieblichen Tätigkeit oder sonstigen Erwerbstätigkeit wird dann überschritten, wenn dabei unternehmerischer Einsatz entfaltet wird oder in größerem Umfang und mit Wiederholungsabsicht Spekulationsgeschäfte getätigt werden. Die Höhe des veranlagten Vermögens allein spielt dabei nicht die ausschlaggebende Rolle.

Normen

ABGB §1270
ABGB §1272
ARB 2000 Art 23.1.1.

7 Ob 210/14dOGH12.03.2015

Beisatz: Hier: Von einem Treuhänder gehaltene Kommanditbeteiligung als einmalige Veranlagung. (T1); Veröff: SZ 2015/17

7 Ob 54/15iOGH27.01.2016

Auch; Beis wie T1

7 Ob 218/24wOGH22.04.2025

Beisatz: Auch die steuerrechtliche Einordnung ist nicht relevant. (T2)<br/>Beisatz: Bei privater Vermögensverwaltung kann danach eine selbständige Tätigkeit erst angenommen werden, wenn sie zur Verschaffung einer ständigen Einnahmequelle berufsmäßig betrieben wird, das heißt, einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros oder einer eigenen Organisation zur Durchführung der Geschäfte erfordert. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Vermietung eines Hauses (T4)

Dokumentnummer

JJR_20150312_OGH0002_0070OB00210_14D0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)