OGH 7Ob92/13z; 8Ob32/25a (RS0128945)

OGH7Ob92/13z; 8Ob32/25a25.4.2025

Rechtssatz

Die Ungültigerklärung einer Ehe wird nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der „Rom III‑VO“ erfasst. Ausgenommen sind sämtliche Verfahren, die die Ehe infolge von Mängeln bei ihrer Eingehung aufheben, wobei die Frage, ob die Ungültigerklärung ex tunc oder ex nunc wirkt, nicht maßgeblich ist. Dazu zählen insbesondere ex tunc wirkende Verfahren wie die Nichtigerklärung der Ehe. Das für die Nichtigkeit der Ehe maßgebende Recht ist daher weiterhin nach §§ 16, 17 IPRG zu bestimmen.

Normen

IPRG §16
IPRG §17
Rom III-VO Art1 Abs2 litc
Erwägungsgrund 10 allg

7 Ob 92/13zOGH19.06.2013

Veröff: SZ 2013/59

8 Ob 32/25aOGH25.04.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_20130619_OGH0002_0070OB00092_13Z0000_001

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