OGH 7Ob76/13x; 7Ob42/22k; 7Ob213/24k (RS0128833)

OGH7Ob76/13x; 7Ob42/22k; 7Ob213/24k19.2.2025

Rechtssatz

Das Erfordernis der „unmittelbaren“ Einwirkung von Naturgewalten in Art 1 AKKB 2009 ist eine primäre Risikobeschreibung. Maßgebend für das Vorliegen einer Naturgewalt ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf die versicherte Sache. Für eine nur mittelbare Einwirkung des Blitzschlags auf das versicherte Fahrzeug muss die Beklagte nach Art 1 AKKB 2009 nicht aufkommen.

Normen

AKKB 2009 Art1

7 Ob 76/13xOGH23.05.2013

Beisatz: Hier: Schadensursache war die durch den indirekten Blitzschlag ausgelöste Überspannung in der Elektrik des Hauses, die sich über das an die Steckdose angeschlossene Batterie‑Ladegerät auf das Fahrzeug übertrug und dort zum eingetretenen Schaden führte. (T1)

7 Ob 42/22kOGH25.05.2022

Beisatz: Hier: Der Einschlag eines Blitzes in einen in der Nähe des Fahrzeugs befindlichen Verteilerkasten, an den das Fahrzeug nicht angeschlossen war, bewirkte einen plötzlich anliegenden und hohen Potentialunterschied, wodurch elektronische Bauteile sofort beschädigt wurden. (T2)

7 Ob 213/24kOGH19.02.2025

Beisatz: Hier: direkter Blitzschlag (T3)

Dokumentnummer

JJR_20130523_OGH0002_0070OB00076_13X0000_001

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