OGH 4Ob223/12s; 4Ob154/14x; 4Ob18/22h; 4Ob215/24g (RS0128822)

OGH4Ob223/12s; 4Ob154/14x; 4Ob18/22h; 4Ob215/24g29.9.2025

Rechtssatz

Nur die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma als solcher besteht nicht.

Normen

MSchG §10 Abs1
MSchG §10a Z4

4 Ob 223/12sOGH19.03.2013

Veröff: SZ 2013/29

4 Ob 154/14xOGH16.12.2014

Auch

4 Ob 18/22hOGH29.03.2022

nur: Die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. (T1)

4 Ob 215/24gOGH29.09.2025

Beisatz: Die Änderung der Rechtsprechung des OGH (durch 4 Ob 223/12s) und des § 10a MSchG (durch BGBl I Nr 91/2018) geht auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union C-17/06 - Celine zurück. Danach ist die Benutzung einer Marke durch den Inhaber einer gleichnamigen Firma infolge der unterschiedlichen Funktionen von Firma und Marke kein Kennzeichenverstoß (Rz 21), es sei denn, dass der dazu nicht befugte Dritte seine Firma auf den Waren, die er vertreibt, anbringt (Rz 22) oder sie in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen der Firma und den vom Dritten vertriebenen Waren hergestellt wird (Rz 23), sie also gewissermaßen zur Marke macht, und dadurch die Funktionen der Marke, insbesondere die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (Rz 26). (T2)

Dokumentnummer

JJR_20130319_OGH0002_0040OB00223_12S0000_001

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