Normen
2 Ob 26/12f | OGH | 24.01.2013 |
Beisatz: Keinesfalls kann gesagt werden, dass bei Ausführung eines gemeinsamen Arbeitsziels durch mehrere unabhängige Unternehmen und deren Arbeiter grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmer bei sämtlichen Unternehmen „eingegliedert“ wären. (T1) |
2 Ob 36/14d | OGH | 27.08.2014 |
Vgl; Beisatz: Hier wurde der eigene vertragliche Aufgabenbereich nicht verlassen. Auf die Formulierung „assistieren“ kommt es nicht an. (T2) |
2 Ob 24/15s | OGH | 09.04.2015 |
Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige koordinierende Weisungen dienten nur dazu, durch die beauftragten Reinigungsarbeiten nicht den Betriebsablauf der beklagten Partei zu stören. (T3)<br/> |
2 Ob 209/17z | OGH | 29.11.2018 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/102 |
9 ObA 39/19d | OGH | 23.07.2019 |
Beisatz: Hier: Shop-in-Shop-System. (T4) |
2 Ob 153/24z | OGH | 29.04.2025 |
Beisatz: Hier: Dass die Berechtigung des Viertbeklagten, den auf der Baustelle tätigen Arbeitern im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen der Betonpumpe Anweisungen zu geben, noch keine Eingliederung in den Betrieb begründet, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20130124_OGH0002_0020OB00026_12F0000_001
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