Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG.
4 Ob 80/25f | OGH | 22.07.2025 |
Beisatz: Im Übrigen ist der Oberste Gerichtshof auch keine Tatsacheninstanz; daher fehlt ihm die funktionelle Zuständigkeit für die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für eine Kuratorenbestellung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20111004_OGH0002_0100OB00076_11S0000_001
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