OGH 8Ob19/11v; 5Ob106/20d; 4Ob105/25g (RS0126752)

OGH8Ob19/11v; 5Ob106/20d; 4Ob105/25g22.7.2025

Rechtssatz

Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in § 104a AußStrG geforderten Intensität stattfindet, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Es obliegt dem gebundenen Ermessen des Gerichts, ob es diese Voraussetzung für erfüllt erachtet.

Normen

AußStrG §104a

8 Ob 19/11vOGH22.03.2011

Veröff: SZ 2011/32

5 Ob 106/20dOGH25.08.2020

Vgl

4 Ob 105/25gOGH22.07.2025

Beisatz: Die Beurteilung, ob in einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in § 104a AußStrG geforderten Intensität stattfindet, obliegt dem gebundenen Ermessen des Gerichts und kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen, sodass darin idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt. (T1)<br/>Beisatz: Im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands nach den Umständen des Falls geboten ist, steht das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes. Für die Berücksichtigung von gegenläufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter, einschließlich des Interesses an der Vermeidung von Verfahrenskosten, bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. (so schon 8 Ob 19/11v). (T2)<br/>Beisatz: Im Hinblick auf das maßgebliche Auslegungskriterium des Kindeswohls gebietet die Auseinandersetzung der Streitteile jedenfalls dann eine Unterstützung durch einen Kinderbeistand, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht möglich ist, und diese so deutliche Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zugänglich sind und das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einem Loyalitätskonflikt verstrickt wird. (so schon 8 Ob 19/11v, 5 Ob 106/20d). (T3)<br/>Beisatz: Informationen über die von § 104a AußStrG geforderte Intensität der Auseinandersetzung können sich auch aus dem bisherigen Verfahrensgang, insbesondere den wechselseitigen Behauptungen und Vorwürfen, Berichten und Anschuldigungen gewinnen lassen (so schon 8 Ob 19/11v). (T4)<br/>Beisatz: Ob die Bestellung eines Kinderbeistands die bezweckte Stärkung der Position des Kindes erreichen kann und tatsächlich einen „Mehrwert“ für das Kind bringt, ist nicht vorgreifend im Bestellungsverfahren zu prüfen (so schon 8 Ob 19/11v). (T5)<br/>Beisatz: Dasselbe gilt für die Frage, ob die Besuchskontakte (in der beantragten oder allenfalls eingeschränkter Form) in der Zukunft wirklich zustande kommen (können). (T6)<br/>Beisatz: Hier: Kontaktrechtsantrag der Großeltern. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20110322_OGH0002_0080OB00019_11V0000_002

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