OGH 8Ob23/10f; 1Ob211/11b; 4Ob207/24f (RS0125805)

OGH8Ob23/10f; 1Ob211/11b; 4Ob207/24f29.9.2025

Rechtssatz

Eine Grundfläche, an der ein obligatorisches Nutzungsrecht nach § 17 Abs 1 der Wr BauO besteht, unterliegt der Schutzbestimmung des § 4 Abs 3 NWG, wenn sie mit der angrenzenden Liegenschaft als eingefriedeter Haus‑ bzw Vorgarten genützt wird. In diesem Fall kann sich der Eigentümer der Grundfläche im Notwegeverfahren auf die Schutzbestimmung berufen.

Normen

NWG §4 Abs3

8 Ob 23/10fOGH23.03.2010
1 Ob 211/11bOGH22.12.2011
4 Ob 207/24fOGH29.09.2025

vgl; Beisatz: Ausreichend ist dabei jede Einfriedung, die die Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten erkennen lässt, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen. (T1)<br/>Beisatz: Die Rechtsprechung lässt Notwege aber auch dann zu, wenn sie zwar durch eingefriedete Gärten verlaufen, jedoch in größerer Entfernung vom Wohnhaus gelegen sind. (T2)<br/>Beisatz: Zwar sind Nachteile iSd § 2 Abs 1 NWG nur auf Liegenschaften zu beziehen, die mit einem Notweg belastet werden sollen. Darunter sind jedoch nicht nur die Liegenschaften zu verstehen, über die der Notweg führen soll, sondern auch jene, die in wirtschaftlicher Einheit bewirtschaftet bzw genutzt werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20100323_OGH0002_0080OB00023_10F0000_001

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