OGH 2Ob85/09b; 3Ob109/18b; 4Ob215/24g (RS0125783)

OGH2Ob85/09b; 3Ob109/18b; 4Ob215/24g29.9.2025

Rechtssatz

An den Inhalt der Rüge eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es ist für den Rechtsmittelwerber insbesondere nicht erforderlich, die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes darzulegen. Zur gesetzmäßigen Ausführung genügt es daher, wenn die Rüge schlüssig begründet ist. Der Rechtsmittelwerber hat darzutun, worin die seiner Ansicht nach vorliegende Verletzung der Geschäftsverteilung besteht.

Normen

ZPO §260 Abs2
ZPO §260 Abs4
ZPO §477 Abs1 Z2 D2d

2 Ob 85/09bOGH28.01.2010
3 Ob 109/18bOGH14.08.2018

Vgl auch

4 Ob 215/24gOGH29.09.2025

vgl; Beisatz: Auch wenn an den Inhalt der Rüge keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, hat der Rechtsmittelwerber aber schlüssig darzutun, worin die seiner Ansicht nach vorliegende Verletzung der Geschäftsverteilung bzw des Art 87 Abs 3 B-VG besteht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20100128_OGH0002_0020OB00085_09B0000_001

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