OGH 2Ob116/09m; 8ObA18/25t (RS0125574)

OGH2Ob116/09m; 8ObA18/25t12.8.2025

Rechtssatz

Ist der Zustellempfänger an den beiden Tagen der Zustellversuche und auch am Tag des Beginns der Abholfrist bis gegen 10 Uhr nicht „dauernd abwesend", so liegt ein Fall des ersten Satzes des § 4 Abs 3 ZustG idF BGBl I 2004/10 nicht vor und sind die Voraussetzungen für eine gültige Zustellung nach den §§ 17, 21 ZustG daher gegeben. Auch die Nichtberücksichtigung einer zeitgerechten Abwesenheitsmeldung durch die Post (Zustelldienst gemäß § 2 Z 9 ZustG) nimmt der dennoch vorgenommenen Zustellung an den tatsächlich anwesenden Beklagten ihre Rechtswirkung nicht.

Normen

ZustG idF BGBl I 2004/10 §4 Abs3
ZustG §17
ZustG §21

2 Ob 116/09mOGH28.09.2009
8 ObA 18/25tOGH12.08.2025

nur: Die Nichtberücksichtigung einer Abwesenheitsmeldung nimmt einer dennoch erfolgten Zustellung an den (nicht dauernd abwesenden) Empfänger nicht die Rechtswirksamkeit. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20090928_OGH0002_0020OB00116_09M0000_001

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