Normen
VersVG §166
Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherungen - Beilage 413 §11
7 Ob 87/09h | OGH | 02.09.2009 |
7 Ob 151/21p | OGH | 24.11.2021 |
Beisatz: Hier: Auslegung der Erklärung „Bezugsrecht im Ablebensfall“. (T1) |
7 Ob 76/25i | OGH | 21.05.2025 |
nur: Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls verwirklicht sich das Bezugsrecht und der bis dahin widerrufliche Bezugsberechtigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar, originär und unwiderruflich. (T2)<br/>Beisatz: § 166 VersVG trifft für die Kapitallebensversicherung Regelungen über die Bezugsberechtigung. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigter betrifft das Verhältnis zum Versicherer. § 166 VersVG begründet ein Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers zur Bezeichnung eines Bezugsberechtigten. § 166 VersVG soll einerseits dem Versicherungsnehmer die freie Verfügbarkeit bezüglich der Begünstigung einräumen und andererseits den Versicherer davor schützen, dass er, obwohl er bei der Auszahlung der ihm bekanntgegebenen Begünstigung entsprochen hat, von dem ohne seine Kenntnis an die Stelle des bisher Begünstigten gesetzten neuerlich in Anspruch genommen wird. Bei der Ausübung dieses Gestaltungsrechts handelt es sich im Regelfall um eine mangels abweichender Vereinbarung formfrei mögliche, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20090902_OGH0002_0070OB00087_09H0000_001
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