OGH 2Ob71/08t; 2Ob204/08a; 2Ob214/08x; 2Ob251/08p; 9ObA74/10p; 9ObA52/11d; 2Ob186/12k; 7Ob203/14z; 2Ob181/15d; 2Ob20/16d; 2Ob188/16k; 2Ob83/16v; 2Ob39/18a; 1Ob135/18m; 2Ob198/18h; 8ObA13/23d; 2Ob153/24z (RS0124207)

OGH2Ob71/08t; 2Ob204/08a; 2Ob214/08x; 2Ob251/08p; 9ObA74/10p; 9ObA52/11d; 2Ob186/12k; 7Ob203/14z; 2Ob181/15d; 2Ob20/16d; 2Ob188/16k; 2Ob83/16v; 2Ob39/18a; 1Ob135/18m; 2Ob198/18h; 8ObA13/23d; 2Ob153/24z29.4.2025

Rechtssatz

Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke seines Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Allerdings ist dabei in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen.

Normen

EKHG §1 IIIA

2 Ob 71/08tOGH24.09.2008
2 Ob 204/08aOGH17.12.2008

Auch

2 Ob 214/08xOGH29.01.2009

nur: Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke seines Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. (T1)

2 Ob 251/08pOGH10.06.2009

Beisatz: Hier: Entladen von mit Stahlbändern umgebenen Holzpaketen aus einem LKW stellt einen Betriebsvorgang dar, zumal der Unfall durch ein Verschieben der Holzpakete infolge Kontakts von Holzstücken mit der Planenverstrebung des LKW verursacht wurde. (T2)

9 ObA 74/10pOGH28.02.2011

Vgl auch Beis wie T2

9 ObA 52/11dOGH28.06.2011

Beisatz: Hier: Reißen des Hebegurts beim Entladen des LKWs mit einem Gabelstapler. (T3)

2 Ob 186/12kOGH11.10.2012

nur: Das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. (T4)<br/>nur: Allerdings ist dabei in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. (T5)

7 Ob 203/14zOGH10.12.2014
2 Ob 181/15dOGH28.06.2016

Auch; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T6); Veröff: SZ 2016/66

2 Ob 20/16dOGH26.01.2017

Auch; Beisatz: Der Betrieb eines Hubstaplers ist erst als beendet anzusehen, wenn das zu transportierende Gut aus der Transportsicherung entlassen und stabil abgestellt bzw gelagert wurde. (T7); Veröff: SZ 2017/4

2 Ob 188/16kOGH23.02.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/24

2 Ob 83/16vOGH28.03.2017
2 Ob 39/18aOGH22.03.2018

Auch; nur T4

1 Ob 135/18mOGH26.09.2018
2 Ob 198/18hOGH29.11.2018

Beisatz: Kein Gefahrenzusammenhang bei Herabwerfen von Ladegut. (T8)

8 ObA 13/23dOGH29.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Keine Haftung, wenn die Mobilität des unfallbeteiligten Baggers durch eine durch die Benützung des Baggerarms ausgelöste automatische Sperre aller Antriebsräder und zudem eine Fixierung des Unterwagens sowohl durch den Planierschild als auch am Heck befindliche zwei Stützen aufgehoben ist. (T9)

2 Ob 153/24zOGH29.04.2025

Beisatz: Hier: Fertigbeton wurde von einem Betonmischfahrzeug über eine Rutsche in den Trichter eines Betonpumpenfahrzeugs geleitet und von diesem durch einen Schlauch zur Schalsteinmauer gepumpt. Der Unfall ereignete sich durch den vom Betonpumpenfahrzeugs aufgebauten Druck, sodass sich keine spezifische Gefährlichkeit des Betonmischfahrzeugs, sondern eine solche des Betonpumpenfahrzeugs verwirklicht hat. Der Unfall ereignete sich daher nicht beim Betrieb des Betonmischfahrzeugs. (T10)

Dokumentnummer

JJR_20080924_OGH0002_0020OB00071_08T0000_001

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