OGH 3Ob181/07z; 3Ob61/19w; 3Ob204/19z; 3Ob59/25k; 3Ob113/25a (RS0122815)

OGH3Ob181/07z; 3Ob61/19w; 3Ob204/19z; 3Ob59/25k; 3Ob113/25a23.7.2025

Rechtssatz

Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen. Im Stadium der Bewilligung des Exekutionsantrags oder Strafantrags ist die Behauptung des Verpflichteten, er habe erfüllt, schon wegen des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich.

Normen

EO §35 Abs1 Ag

3 Ob 181/07zOGH23.10.2007

Beisatz: Hier: Rechnungslegung. (T1)

3 Ob 61/19wOGH26.04.2019

nur: Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen. (T2)<br/>Beisatz: Ist die Rechnungslegung nach dem Titel nicht nur einmal, sondern laufend zu erbringen, wäre im Fall der Stattgebung der Oppositionsklage (nur, aber immerhin) der betriebene Anspruch (nicht aber der gesamte titulierte Anspruch für die Zeit ab Einbringung des Exekutionsantrags) als erloschen anzusehen. (T3)<br/>Bem: siehe auch 3 Ob 59/19a, 3 Ob 60/19y (T4)

3 Ob 204/19zOGH19.11.2019
3 Ob 59/25kOGH28.05.2025

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Einsichtgewährung in Unterlagen. (T5)

3 Ob 113/25aOGH23.07.2025

nur T2<br/>Beisatz: Dies gilt auch für eine Rechnungslegungspflicht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20071023_OGH0002_0030OB00181_07Z0000_001

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