Rechtssatz
Leibrenten nach § 1284 ABGB können entweder in ziffernmäßig bestimmter Höhe ohne Wertsicherung als Hypothek oder als Reallast verbüchert werden. Unter welchen spezifischen Voraussetzungen im Lichte der Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG vom Erlöschen von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ausgegangen werden kann und deshalb die Löschung derartiger Rechte iS des § 136 Abs 1 GBG erfolgen darf, bestimmt § 136 Abs 3 GBG. Das Erlöschen des Bezugsrechts aus einem Leibrentenvertrag erfolgt mit dem Tod des Berechtigten und zu dessen Lebzeiten angefallene Beträge verjähren in drei Jahren, welchem Umstand durch die Sperrfrist des § 136 Abs 3 GBG Rechnung getragen wird. Nach dem Tod des Bezugsberechtigten und dem Ablauf der Sperrfrist ohne Klagsanmerkung darf unter dem Gesichtspunkt des § 136 GBG auch die Löschung einer - der grundbücherlichen Sicherung von Ansprüchen aus eine Leibrentenvertrag dienenden - Hypothek einverleibt werden.
| 5 Ob 28/25s | OGH | 30.10.2025 |
vgl; nur: Nach dem Tod des Bezugsberechtigten und dem Ablauf der Sperrfrist ohne Klageanmerkung darf unter dem Gesichtspunkt des § 136 GBG die Löschung einer der grundbücherlichen Sicherung von Ansprüchen aus einem Ausgedinge dienenden Hypothek bewilligt werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20070508_OGH0002_0050OB00003_07P0000_001
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