Rechtssatz
Ein allfälliges Vorgehen nach § 35 Abs 2 SMG ist - im Unterschied zu einer obligatorischen Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft oder Verfahrenseinstellung durch das Gericht (§ 37 SMG) gemäß § 35 Abs 1 SMG - auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle fakultativ und damit in das pflichtgemäße Ermessen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts gelegt. Nichtigkeit aus Z 10a iVm §§ 35 Abs 2, 37 SMG kann demnach systemimmanent nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung des Gerichtes auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht oder das dem Gericht zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt wurde.
| 12 Os 21/07s | OGH | 31.05.2007 |
Auch; Beisatz: Die Beschwerde hat argumentativ begründet darzulegen, weshalb die Entscheidung des Erstgerichtes auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht habe oder das den Tatrichtern zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt worden sei. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20070213_OGH0002_0140OS00109_06W0000_001
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