OGH 14Os109/06w; 12Os21/07s; 11Os119/25x (RS0121807)

OGH14Os109/06w; 12Os21/07s; 11Os119/25x16.12.2025

Rechtssatz

Ein allfälliges Vorgehen nach § 35 Abs 2 SMG ist - im Unterschied zu einer obligatorischen Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft oder Verfahrenseinstellung durch das Gericht (§ 37 SMG) gemäß § 35 Abs 1 SMG - auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle fakultativ und damit in das pflichtgemäße Ermessen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts gelegt. Nichtigkeit aus Z 10a iVm §§ 35 Abs 2, 37 SMG kann demnach systemimmanent nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung des Gerichtes auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht oder das dem Gericht zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt wurde.

Normen

SMG §35 Abs1 A
SMG §35 Abs2 A
SMG §37 A
StPO §281 Abs1 Z10a
StPO §345 Abs1 Z12a

14 Os 109/06wOGH13.02.2007
12 Os 21/07sOGH31.05.2007

Auch; Beisatz: Die Beschwerde hat argumentativ begründet darzulegen, weshalb die Entscheidung des Erstgerichtes auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht habe oder das den Tatrichtern zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt worden sei. (T1)

11 Os 119/25xOGH16.12.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_20070213_OGH0002_0140OS00109_06W0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)