OGH 7Ob199/06z; 1Ob75/25y (RS0121413)

OGH7Ob199/06z; 1Ob75/25y27.5.2025

Rechtssatz

Wird in der ausländischen Entscheidung neben dem Scheidungsausspruch noch über andere (vermögensrechtliche Angelegenheiten) entschieden, so kann der Scheidungsausspruch allein nach § 97 AußStrG anerkannt werden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.

Normen

AußStrG 2005 §97

7 Ob 199/06zOGH23.10.2006
1 Ob 75/25yOGH27.05.2025

vgl; Beisatz: § 97 Abs 1 AußStrG bezieht sich ausdrücklich nur auf Entscheidungen über die Trennung, Ehescheidung oder Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, weshalb diese Bestimmung für Aufteilungsentscheidungen nicht einschlägig ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20061023_OGH0002_0070OB00199_06Z0000_001

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