Rechtssatz
Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
1 Ob 52/07i | OGH | 26.06.2007 |
Auch; Beisatz: Die Anwendbarkeit und Anwendung des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T1) |
5 Ob 227/11k | OGH | 13.12.2011 |
Auch |
8 Ob 12/22f | OGH | 30.03.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bereicherungsanspruch infolge Auflösung einer Lebensgemeinschaft. (T3) |
4 Ob 125/24x | OGH | 27.08.2024 |
nur T1<br/>Beisatz: Hier: Bemessung eines angemessenen Entgelts nach § 86 UrhG. (T4) |
9 Ob 111/24z | OGH | 13.02.2025 |
vgl; Beisatz nur wie T1<br/>Beisatz: Es können nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler der Ermessensentscheidung auch noch in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T5) |
8 Ob 131/24h | OGH | 26.05.2025 |
vgl; Beisatz: Um eine erhebliche Rechtsfrage bei einer Anwendung des § 273 ZPO zu begründen, muss das Ergebnis der Schätzung unvertretbar sein. (T6)<br/>Anm: Ein solches unvertretbares Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO zeigte der Kläger hier nicht auf. |
Dokumentnummer
JJR_20060907_OGH0002_0070OB00162_06H0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)