OGH 6Ob189/06x; 1Ob138/09i; 6Ob69/11g; 1Ob75/25y (RS0121191)

OGH6Ob189/06x; 1Ob138/09i; 6Ob69/11g; 1Ob75/25y27.5.2025

Rechtssatz

Der Begriff der „Entscheidung" im Sinne des § 97 AußStrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung beziehungsweise den Bestand einer Ehe einzuschränken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung - wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung - mitgewirkt hat.

Normen

AußStrG 2005 §97

6 Ob 189/06xOGH31.08.2006

Veröff: SZ 2006/128

1 Ob 138/09iOGH29.01.2010

Ähnlich; Beisatz: Hier: Idente Wendung in § 45 EheG. (T1)

6 Ob 69/11gOGH13.10.2011

Beisatz: Auch Privatscheidungen (wie eine islam‑rechtliche Verstoßung der Ehefrau [talaq]), die unter Mitwirkung (sei es auch nur durch Beurkundung) einer Behörde zustande gekommen sind, werden daher von § 97 AußStrG erfasst. (T2)

1 Ob 75/25yOGH27.05.2025

vgl aber; Beisatz: § 97 Abs 1 AußStrG bezieht sich ausdrücklich nur auf Entscheidungen über die Trennung, Ehescheidung oder Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, weshalb diese Bestimmung für Aufteilungsentscheidungen nicht einschlägig ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20060831_OGH0002_0060OB00189_06X0000_001

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