OGH 4Ob38/06a; 4Ob101/20m; 4Ob109/25w (RS0120911)

OGH4Ob38/06a; 4Ob101/20m; 4Ob109/25w22.7.2025

Rechtssatz

Dass der EuGH die Angabe „abstrakter" Prozentsätze verweigerte, spricht nicht dagegen, die Entscheidung über die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung, Verkehrsdurchsetzung) aufgrund des mit einer Umfrage ermittelten Kennzeichnungsgrads des strittigen Zeichens zu treffen. Es kann nur nicht von vorherein gesagt werden, dass ab einem bestimmten Kennzeichnungsgrad immer Unterscheidungskraft anzunehmen wäre. Vielmehr hängt das im Einzelfall davon ab, wie stark die originäre Unterscheidungskraft des Zeichens ausgeprägt ist. Je stärker der bloß beschreibende Charakter ist, um so höher müsste der durch Benutzung erworbene Kennzeichnungsgrad sein.

Normen

MSchG §4
UWG §9 C2

4 Ob 38/06aOGH12.07.2006
4 Ob 101/20mOGH20.10.2020
4 Ob 109/25wOGH22.07.2025

vgl; Beisatz: Die Verkehrsgeltung eines Zeichens kann auch aufgrund seines Kennzeichnungsgrads beurteilt werden. (T1)<br/>Beisatz: Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20060712_OGH0002_0040OB00038_06A0000_001

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