OGH 3Ob295/04k; 5Ob200/08k; 6Ob92/13t; 2Ob209/24k (RS0120068)

OGH3Ob295/04k; 5Ob200/08k; 6Ob92/13t; 2Ob209/24k29.4.2025

Rechtssatz

Aus § 12 WEG 2002 ergibt sich, dass mehrere Erben das Wohnungseigentum nicht gemäß ihren Erbquoten unter sich aufteilen können, es sei denn, es gibt nur zwei Erben, wobei jedem eine Quote von 50 % zukommt.

Prozent

 

Normen

WEG 2002 §12

3 Ob 295/04kOGH30.06.2005
5 Ob 200/08kOGH21.10.2008
6 Ob 92/13tOGH24.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Aus dem Umstand, dass die Einantwortung das Intabulationsprinzip durchbricht und den Eigentumsübergang bewirkt, Miteigentum an einem Mindestanteil, sofern es sich nicht um eine Eigentümerpartnerschaft nach § 2 Abs 10 WEG handelt, rechtlich aber nicht denkbar ist, ergibt sich, dass bereits vor Einantwortung nach § 12 Abs 2 WEG vorgegangen werden muss. (T1)

2 Ob 209/24kOGH29.04.2025

vgl; Beisatz: Eine Einantwortung, aufgrund derer mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist unzulässig. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20050630_OGH0002_0030OB00295_04K0000_001

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