Normen
GOG §89a
RAO §9 Abs1a
RL-BA 1977 §42a
RATG §23 Abs1
| 4 Bkd 5/04 | OGH | 14.02.2005 |
| 3 Bkd 4/05 | OGH | 19.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der dem Rechtsanwalt anvertrauten Interessen ist es erforderlich, dass dieser für Gericht und Behörden, anwaltliche Gegenvertreter und auch unvertretene Gegner telefonisch, und zwar nicht nur zu bestimmten limitierten Zeiten oder unter Verwendungen einer gesondert gebührenpflichtigen Mehrwertnummer, erreichbar ist. Jenen, die nach Anwählung der gesondert kostenpflichtigen Mehrwertnummer einen Gesprächskontakt herstellen, wird eine finanzielle Belastung aufgezwungen, die durch das Gesetz, insbesondere das Rechtsanwaltstarifgesetz nicht gedeckt ist (T1) | ||
| 14 Bkd 4/10 | OGH | 06.12.2010 |
Ähnlich; Beisatz: Das unterbliebene Zur‑Verfügung‑Halten von Einrichtungen zur Beteiligung am elektronischen Rechtsverkehr ist daher nur disziplinär anlastbar, wenn Interessen nicht ordnungsgemäß verfolgt werden und den Mandanten aus der unterlassenen Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr Nachteile erwachsen. (T2) | ||
| 20 Ds 12/20z | OGH | 15.03.2021 |
Vgl; Beis wie T2 | ||
| 28 Ds 10/20i | OGH | 10.11.2021 |
Vgl; Beis wie T2 | ||
| 23 Ds 2/24g | OGH | 30.07.2025 |
vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Aus der Verpflichtung in § 89c Abs 5 Z 1 GOG und der Bezugnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege in § 9 RAO ist aber auch abzuleiten, dass die Verpflichtung, Zustellungen im Wege des ERV entgegenzunehmen, ganz allgemein die geordnete und zügige Abwicklung von Verfahren sicherstellen soll, und zwar im Interesse der Behörden, die Zustellungen vornehmen, und der (anderen) Verfahrensbeteiligten. (T3)<br/>Beisatz: Abgesehen von missbräuchlicher Nichtteilnahme am ERV ist die mit einer kurzfristigen Rückverkehrssperre verbundene Unmöglichkeit von Zustellungen im Regelfall noch keine Berufspflichtenverletzung, wobei als Höchstgrenze eine etwa zweiwöchige Unterbrechung angesehen werden kann (so schon 20 Ds 12/20z). Das gilt nicht, wenn durch die Rückverkehrssperre zu erwartende Zustellungen in anhängigen eilbedürftigen Verfahren (etwa Haftsachen, Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder dringende Sorgerechtssachen) verhindert werden könnten. (T4) | ||
Dokumentnummer
JJR_20050214_OGH0002_004BKD00005_0400000_001
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