OGH 8ObA88/04f; 9ObA103/05w; 8ObA20/25m (RS0119677)

OGH8ObA88/04f; 9ObA103/05w; 8ObA20/25m12.8.2025

Rechtssatz

Da Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, den österreichischen Kollektivverträgen nicht unterworfen sind, wäre ohne Regelung des § 7 AVRAG bei einer ständigen Beschäftigung in Österreich zwar die Anwendung österreichischer Arbeitsbedingungen, die auf Gesetz beruhen, gesichert, nicht jedoch die kollektivvertraglichen Regelungen. Um die Gefahr eines Sozialdumpings hintanzuhalten, wird daher ein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers eines ausländischen Arbeitgebers auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt normiert, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.

Normen

AVRAG §7

8 ObA 88/04fOGH20.10.2004

Veröff: SZ 2004/152

9 ObA 103/05wOGH12.07.2006
8 ObA 20/25mOGH12.08.2025

vgl; Beisatz: Da Arbeitgeber ohne Niederlassung in Österreich nur den gesetzlichen Vorschriften, nicht jedoch den kollektivvertraglichen Regelungen unterliegen, sind Bestimmungen des Kollektivvertrages in den Günstigkeitsvergleich des Art 8 Abs 1 Rom I-VO nicht einzubeziehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20041020_OGH0002_008OBA00088_04F0000_001

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