OGH 3Ob183/03p; 8Ob15/08a; 3Ob76/08k; 3Ob154/09g; 1Ob145/12y; 6Ob36/16m; 4Ob232/18y; 4Ob182/19x; 4Ob74/21t; 6Ob77/24b; 4Ob207/24f (RS0118156)

OGH3Ob183/03p; 8Ob15/08a; 3Ob76/08k; 3Ob154/09g; 1Ob145/12y; 6Ob36/16m; 4Ob232/18y; 4Ob182/19x; 4Ob74/21t; 6Ob77/24b; 4Ob207/24f29.9.2025

Rechtssatz

Weder die "Sicherung einer Kommunikation" (im Sinn eines Anschlusses ans Wegenetz) noch Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen vor dem Liegenschaftserwerb bilden einen Selbstzweck. Demnach kann eine auffallende Sorglosigkeit nur dann vorliegen, wenn der Erwerber durch die "Sicherung einer Kommunikation" oder durch Erkundigungen eine an die Stelle der Begründung eines Notwegs tretende zumutbare Alternative zur Herstellung der die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung seiner Liegenschaft erst ermöglichenden Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz hätte in Erfahrung bringen können.

Normen

NWG §2 Abs2

3 Ob 183/03pOGH26.09.2003

Veröff: SZ 2003/113

8 Ob 15/08aOGH03.04.2008

Auch; Beisatz: Die bloße Kenntnis oder Nichtkenntnis des Eigentümers von einer Wegeverbindung ist für sich allein nicht ausschlaggebend. (T1)

3 Ob 76/08kOGH11.07.2008

Auch

3 Ob 154/09gOGH22.10.2009
1 Ob 145/12yOGH06.09.2012

Auch

6 Ob 36/16mOGH30.03.2016

Beis wie T1

4 Ob 232/18yOGH27.11.2018

Auch

4 Ob 182/19xOGH30.03.2020
4 Ob 74/21tOGH22.06.2021

Vgl

6 Ob 77/24bOGH18.06.2024

vgl

4 Ob 207/24fOGH29.09.2025

Beisatz: Die Antragstellerin hat hier zwar „sehenden Auges“ eine als Bauland gewidmete Liegenschaft ohne (ausreichende) Anbindung an das öffentliche Wegenetz erworben. Eine auffallende Sorglosigkeit in Bezug auf eine unterlassene Selbstvorsorge kann ihr jedoch nicht vorgeworfen werden (ähnlich wie in 3 Ob 183/03p). (T2)<br/>Beisatz: Wenn es ihm also tatsächlich möglich gewesen wäre, den Wegmangel zu verhindern. (T3)<br/>Beisatz: Dahinter steht der Gedanke des qualifiziert selbstverschuldeten Notstands. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20030926_OGH0002_0030OB00183_03P0000_003

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