OGH 5Ob139/03g; 7Ob82/04s; 6Ob179/05z; 3Ob12/25y (RS0118009)

OGH5Ob139/03g; 7Ob82/04s; 6Ob179/05z; 3Ob12/25y28.5.2025

Rechtssatz

Das Gesetz schließt eine Adoption unter Verwandten nicht ausdrücklich aus; unzulässig wäre die Adoption nur dann, wenn die durch die Adoption angestrebte Rechtsstellung des Kindes ohnehin schon besteht.

Normen

ABGB §179
ABGB §180a Abs1

5 Ob 139/03gOGH17.06.2003

Veröff: SZ 2003/68

7 Ob 82/04sOGH21.04.2004

Auch; nur: Das Gesetz schließt eine Adoption unter Verwandten nicht ausdrücklich aus. (T1)

6 Ob 179/05zOGH15.12.2005

Beisatz: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. (T2)

3 Ob 12/25yOGH28.05.2025

Beisatz: Auch im Fall einer Vertauschung des Kindes unmittelbar nach der Geburt ist die Rechtsbeziehung zwischen der leiblichen Mutter und dem von ihr geborenen Kind bereits von Gesetzes wegen gegeben, sodass eine Adoption nicht möglich ist. Das Anliegen, die Geburtsurkunde richtigzustellen, ist im Verfahren vor den Personenstandsbehörden zu verfolgen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20030617_OGH0002_0050OB00139_03G0000_003

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